Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angebotsgültigkeit

Angebote der Fusion Bionic GmbH sind 14 Tage lang bindend. Nach Ablauf dieser Frist ist Fusion Bionic berechtigt, dem Kunden ein neues Angebot zu unterbreiten.

Auftragsgegenstand

Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus den Leistungen aus dem Angebot.

Fusion Bionic führt Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Oberflächenstrukturierung durch und betritt technologisches Neuland. Die Parteien sind sich einig, dass Fusion Bionic keinen technologischen Erfolg und nicht das Erreichen von bestimmten Entwicklungszielen geschuldet ist.

Lieferkosten

Fracht- und Versicherungskosten für gelieferte Muster und Produkte werden gesondert in Rechnung gestellt.

Auftragserweiterung; Auftragsanpassung

Sofern der Auftraggeber während der Durchführung des Projekts Änderungen wünscht, die z.B.
neue oder andere Materialien betreffen oder eine neue bzw. andere Verarbeitung der Materialien erfordern, und führen diese Änderungen zu einem erheblichen Mehraufwand für Fusion Bionic, ist Fusion Bionic berechtigt ein Nachtragsangebot zu erstellen. Dieses Angebot umfasst die Beschreibung der zusätzlich erforderlichen Arbeiten sowie die damit verbundenen Kosten. Die Fortsetzung der Arbeiten an dem Projekt erfolgt erst, nachdem der Auftraggeber das Nachtragsangebot mindestens in Textform angenommen hat und einen eventuell vereinbarten Kostenvorschuss geleistet hat.

Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Verbesserungen der Bearbeitungsqualität verlangt, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen und für den Auftragnehmer mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sind. Auch in diesem Fall wird der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot vorlegen, das der Auftraggeber schriftlich bestätigen muss, bevor die zusätzlichen Arbeiten beginnen können. Dies gilt nicht im Falle der Mängelgewährleistung.

Ein erheblicher Mehraufwand liegt vor, wenn die Änderungen oder Verbesserungen eine wesentliche Umgestaltung der bisherigen Planung oder einen signifikanten zusätzlichen Zeitaufwand erfordern.

Änderung der vereinbarten Leistungen

Sollte sich während der Durchführung des Vertrages herausstellen, dass gegenüber dem Plan für die Entwicklungsarbeiten Leistungsänderungen durch Fusion Bionic für die bereits vereinbarten Leistungen erforderlich werden, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

Hat Fusion Bionic erforderliche Leistungsänderungen zu vertreten, wird sie ihre Leistung auf eigene Kosten entsprechend anpassen.

In Fällen, in denen der Kunde eine erforderliche Leistungsänderung zu vertreten hat, kann Fusion Bionic vor einer Änderung einzelner Leistungen den Abschluss einer schriftlichen Abänderungsvereinbarung verlangen, in der insbesondere die Frage einer angemessenen Zusatzvergütung und der Terminänderung zu regeln ist. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt der Vertragsgegenstand unverändert.

In allen anderen Fällen kann Fusion Bionic vor einer Änderung einzelner Leistungen den Abschluss einer schriftlichen Abänderungsvereinbarung verlangen, in der insbesondere die Frage der Zusatzvergütung und der Terminänderung zu regeln ist. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt der Vertragsgegenstand unverändert.

Mitwirkungspflichten

Der Kunde liefert Fusion Bionic zusätzlich zu den Demonstrationsmustern mindestens 3 Substrate zu Testzwecken (im Folgenden Testmuster) mit der gleichen Oberflächenbeschaffenheit und den gleichen Abmessungen wie die endgültigen Demonstratoren. Sofern mehr als drei Testmuster benötigt werden, wird Fusion Bionic den Kunden unverzüglich darauf hinweisen. Im Falle einer unzureichenden Anzahl von Testmustern kann es zu Einschränkungen bei der erreichbaren Oberflächenfunktion sowie der Anzahl der endgültigen Demonstrationsmuster kommen. Die Testmuster dienen grundsätzlich auch der Feinabstimmung in der Produktion und der Kommunikation zwischen Fusion Bionic und dem Kunden sowie der Prüfung von Material und Produktionsmöglichkeiten. Ein Rechtsanspruch auf verwendbare Erstmuster und deren Funktionsfähigkeit sind ausgeschlossen.

Der Kunde hat Fusion Bionic über unerwünschte Nebenwirkungen der Laserbehandlung (wie z.B. Farbveränderung, Oxidation o.ä.) sowie über besondere Handhabungs- und Reinigungsmaßnahmen zu informieren.

Lieferzeit

Die Lieferfrist für die im Vertrag spezifizierten Leistungen/Gegenstände beginnt mit der Freigabe der von Fusion Bionic behandelten Testmuster durch den Kunden in Textform. Die Bearbeitung der Testmuster beträgt ca. 10 Wochen.
Fusion Bionic verpflichtet sich, die Bearbeitung der eigentlichen Vertragsgegenstände unverzüglich nach Erhalt dieser Freigabe aufzunehmen.

Die vereinbarte Lieferfrist beträgt ca. 6 Wochen ab dem Datum der Freigabe. Fusion Bionic wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Vertragsgegenstände innerhalb dieser Frist zu liefern. Die Parteien erkennen an, dass die Einhaltung der Lieferfrist von der rechtzeitigen und vollständigen Bereitstellung aller notwendigen Informationen, Materialien und Freigaben durch den Kunden abhängt.

Bei einer voraussichtlichen Überschreitung der Lieferfrist aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen (z.B. höhere Gewalt, Lieferengpässe) oder durch nachträgliche Änderungswünsche des
Auftraggebers bedingt sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform informieren. Die Mitteilung enthält die Gründe für die Verzögerung und einen neuen voraussichtlichen Liefertermin. Unter höherer Gewalt sind Ereignisse zu verstehen, die mit zumutbarer Sorgfalt weder vorhersehbar noch abwendbar sind, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Epidemien, Pandemien, unverschuldeter Betriebsschließungen oder Ähnliches.

Im Falle einer Verzögerung, die ausschließlich durch Fusion Bionic verursacht wurde und mehr als 10% der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist beträgt, hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu. Änderungen der Lieferfrist sowie des Umfangs der zu liefernden Vertragsgegenstände bedürfen der Zustimmung beider Parteien in Textform. Auf den Punkt „Auftragserweiterung“ wird verwiesen.

Haftung; Rechte Dritter

Soweit ein Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde, haftet Fusion Bionic beschränkt. Die Haftung besteht insoweit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist der Höhe nach auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Fusion Bionic haftet nicht für einen wirtschaftlichen, unternehmerischen oder sonstigen Erfolg des Kunden.

Außer im Falle positiver Kenntnis und/oder grob fahrlässiger Unkenntnis haftet Fusion Bionic nach diesem Vertrag nicht für beeinträchtigende Rechte Dritter.

Fusion Bionic haftet ferner außer bei positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis nicht für Eignungsmängel, wie etwa fehlende technische Ausführbarkeit oder Verwendbarkeit.

Die Haftungsbeschränkung ist ausgeschlossen, wenn Fusion Bionic einen Mangel arglistig verschweigt, es sich um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, wenn eine Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, sowie bei Haftungen aus dem Produkthaftungsgesetz.

Verjährung

Diese Ansprüche verjähren 1 Jahr nach Erhalt der Ware oder Abnahme der Leistung durch den Kunden.

Anwendbares Recht; Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte in Dresden ausschließlich zuständig.

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Fusion Bionic GmbH
Dr. Tim Kunze, CEO
Löbtauer Straße 69
01159 Dresden

+49 (0) 351 160 740 68
contact@fusionbionic.com

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